Mit heutigem Datum tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Deutschland in Kraft. Im Wesentlichen werden in dem neuen Gesetz Elemente und Bestimmungen der bisherigen nationalen Gesetzgebung in Form des TMG und TKG aktualisiert und optimiert. Wie in unserem Report Cookies 2020 bereits beschrieben, sollten alle Cookie-Banner und Consent-Tools nochmals auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Es ist jetzt nicht direkt mit Sanktionen seitens der Aufsichtsbehörden zu rechnen, da das Gesetz erst noch in Durchführungsbestimmungen überführt werden muss. Allerdings könnten sich Wettbewerbshüter, Abmahnvereine, und illustre Anwälte bereits an den Start begeben, da sie nunmehr eine gesetzliche Grundlage für Abmahnungen und Unterlassungen hätten.
Für Webseiten-Betreiber dürfte insbesondere der §25 TTDSG wesentlich werden. Die bisherigen Rechtsprechungen des BGH und EuGH sind nunmehr in ein konkretes Gesetz gefasst. Demnach sind vom Besucher einer Webseite aktive, widerrufliche Einwilligungen zum Setzen von Cookies u.a. einzuholen.
1. 1 Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
2 Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
2. Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, 1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Die Einwilligung des Nutzers für alle Cookies, außer den notwendigen, ist obligatorisch. Bisher gab es nur Urteile dazu, jetzt steht es im Gesetz. Ohne Zustimmung dürfen nur technisch notwendige, oder aber vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Dienste geladen werden. Und genau dieser Passus ist jetzt neu.
Was erwartet denn ein Besucher? Nun, das hängt im Wesentlichen von den Inhalten der Webseite ab. Auf einer Webseite die Bekleidung verkauft erwarte ich Bilder; Größen, Preise, oder auch 3-D Animationen, Warenkorb. Ggf. individualisierte Angebote. Ich erwarte nicht von Google getrackt zu werden und per Re-Marketing Angebote für Bekleidung auf anderen Webseiten zu bekommen. Auch wäre prinzipiell vorstellbar, dass man Youtube Videos einbindet, die einen Bezug zur Bekleidung hat.
Letztendlich muss die Notwendigkeit vom Webseiten-Betreiber selbst festgelegt werden. Hierbei sollte der Erkenntnisgewinn einer Chance- Risikobetrachtung dokumentiert werden um später auch entsprechend argumentieren zu können, wie man denn auf dieses Ergebnis gekommen ist.
Wenn es bei der Definition Unklarheiten gibt, helfen wir Ihnen gerne weiter.